Erziehungsberechtigte sind dazu verpflichtet, die Koordinierungsstelle zu verständigen, wenn der/die Jugendliche nicht binnen vier Monaten nach einem Abgang oder Abbruch von Bildung oder Ausbildung eine weitere Aus-/Bildung aufgenommen hat.
Weiters sind Schulen, Arbeitsmarktservice, Lehrlingsstellen, Sozialministeriumservice und andere Ausbildungsträger verpflichtet, Jugendliche, die Aus-/Bildungen beginnen oder abbrechen, regelmäßig der Statistik Austria zu melden.
Die Meldungsverpflichtung betrifft
- Bundesschulen ab dem 01.07.2017
- Pflichtschulen ab dem 01.07.2018